(Ausgabe 2019)
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für sämtliche Werkverträge zwischen der Frästeam AG und dem Besteller im Sinne von Art. 363 ff. des schweizerischen Obligationenrechts.
Die AGB gelten für den gesamten Geschäftsbereich der Frästeam AG und sind integrierender Bestandteil des individuellen Werkvertrags zwischen der Frästeam AG und ihren Bestellern. Abweichende Bedin-gungen der Besteller sind nur verbindlich, wenn die Frästeam AG diese ausdrücklich und schriftlich anerkannt hat. Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. die übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung wird durch eine solche Regelung ersetzt, die dem rechtlichen und wirt-schaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist. Die AGB können Anpassungen erfahren und gelten jeweils in der aktuell gültigen Fassung.
Bei Abweichungen zwischen den schriftlich vereinbarten Vertragsbe-stimmungen und diesen AGB gehen die Vertragsbestimmungen vor. Bei Abweichungen zwischen den mündlich vereinbarten Vertragsbe-stimmungen und diesen AGB gehen die AGB vor. Der Werkvertrag wird mit der mündlichen oder schriftlichen Bestäti-gung der Offerte der Frästeam AG abgeschlossen. Die Bestellung der Maschinen gilt als Annahme der Offerte. Diese AGB bilden einen integrierenden Bestandteil des Werkvertrags. Preislisten, Prospekte und –kataloge sind unverbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert wurden.
Art und Umfang des Werkes bestimmen sich grundsätzlich nach der Auftragsbestätigung.
Im Werkvertrag für Strassenfräsarbeiten sind enthalten:
Die Preise für die Werke verstehen sich netto in Schweizerfranken, ohne irgendwelche Abzüge und exkl. Mehrwertsteuer, sofern nicht anders vereinbart. Die Kalkulation der Preise erfolgt nach zusammen-hängenden Flächen. Im Preis inbegriffen sind die obgenannten Leis-tungen und Pflichten. Sofern die Offerte Arbeiten in Regie enthält, werden diese nach Stun-den entsprechend dem vereinbarten Regielohnansatz verrechnet. Die Installation wird zusätzlich verrechnet. Die Regiearbeit fängt erst auf der Baustelle an, die Reisezeit ist extra zu vergüten. Sofern bei der Werkausführung Nacht- oder Sonntagsarbeiten notwen-dig werden, sind die entsprechenden Zuschläge geschuldet. Diese sind nicht Bestandteil der Preise in Offerte. Ändert sich die Grundlage der Preisbestimmung zwischen dem Ver-tragsabschluss und der Werkausführung durch nicht vorhersehbare Umstände (insbesondere Währungsschwankungen und Lieferanten-preise), so ist die Frästeam AG berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
Es gelten die in der Offerte genannten Ausführungstermine. Liegen Angaben seitens des Bestellers, welche für die Erfüllung des Werk-vertrags benötigt werden, nicht rechtzeitig vor oder werden nachträg-lich verändert, verlängern sich die Termine angemessen. Sind Vor- und/oder Nebenarbeiten notwendig, für welche nicht die Frästeam AG verantwortlich ist, und verzögern sich diese, so gehen diese Verzögerungen zulasten des Bestellers. Es ist ein neuer Aus-führungstermin zu vereinbaren. Bei Ausfall der Maschinen hat die Frästeam AG die vereinbarten Ausführungstermine nicht einzuhalten. Ein Ausfall der Maschinen ist dem Besteller umgehend anzuzeigen und mit diesem ein neuer Ausführungstermin zu vereinbaren. Die Frästeam AG haftet nicht für daraus beim Besteller entstandenen Schaden. Sind für die Werkausführung Spezialtransporte und/oder Sonderbewil-ligungen notwendig, so sind diese vom Besteller rechtzeitig, d. h. mindestens drei Werktage vor dem Einsatz, zu bestätigen oder abzu-sagen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist werden allfällige dadurch entstandene Kosten dem Besteller in Rechnung gestellt.
Die Schlussrechnung wird innert 30 Tagen nach Werkabnahme er-stellt. Die Zahlung hat binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen, ohne jeden Abzug. Hält der Besteller die vereinbarten Zah-lungstermine nicht ein, so gerät er ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug wird ab Fälligkeitsdatum ein Verzugszins von 5 %verrechnet. Die Frästeam AG behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Ver-zugskosten und weiteren Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung. Die Berufung auf Mängel entbindet nicht von der Pflicht zur Einhal-tung der Zahlungspflichten. Darüber hinaus ist die Frästeam AG berechtigt, für noch offenstehende Werkleistungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach ange-messener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Der Besteller hat das fertiggestellte Werk innert acht Arbeitstagen nach Anzeige der Vollendung im Beisein der Frästeam AG zu prüfen und allfällige Beanstandungen innerhalb dieser Frist schriftlich der Frästeam AG als Mängelrüge anzuzeigen. Erfolgt innert dieser Frist keine schriftliche Anzeige, gilt das Werk als angenommen und män-gelfrei genehmigt. Verborgene Mängel sind umgehend, d. h. spätes-tens drei Arbeitstage nach deren Entdeckung, schriftlich als Mängel-rüge der Frästeam AG anzuzeigen. Bei ordnungsgemäss angezeigten und begründeten Beanstandungen ist die Frästeam AG innerhalb angemessener Frist zur Instandstellung (Reparatur/Nachbesserung) berechtigt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Haftung für die Herstellung des Werkes wird im gesetzlich zuläs-sigen Rahmen ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche aus der Produktehaftpflicht, sofern die Wegbedingung nach der anwendbaren Rechtsordnung zulässig ist. Insbesondere haftet die Frästeam AG nicht für Schäden an unter der Oberfläche liegenden Bauteilen wie Leitungen, Ablaufrohre, Dichtungen etc., die weder bezeichnet noch auf den abgegeben Plänen ersichtlich sind. Die Frästeam AG haftet nur für Schadenersatz, wenn der Schaden vorsätzlich oder grobfahr-lässig verursacht wurde. Insbesondere besteht keine Haftung für nicht am Werk entstandene Schäden, Schäden aus Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen des Kunden sowie für indirekte Schä-den und Folgeschäden wie z. B. Nutzungsausfall, entgangener Ge-winn oder sonstige Vermögensschäden. Die Haftungsausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Mit der förmlichen Abnahme des Werks oder durch die Inbetriebnah-me bzw. den uneingeschränkten Gebrauch gehen Nutzen und Gefahr auf den Besteller über. Nach erfolgter Bauabnahme kann die Frästeam AG für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, nicht mehr haftbar gemacht werden.
Gerichtsstand, anwendbares Recht
Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist CH-9450 Altstätten. Die Frästeam AG ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht.
November 2019